Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterteilen sich in die Allgemeinen Einkaufs- sowie Verkaufsbedingungen.

I. Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Allgemeines, Gültigkeitsbereich

Vorliegende Bedingungen finden nur Anwendung gegenüber Personen, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich – rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
Diese AEB regeln die Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der BOMA Maschinenbau GmbH. Die AEB sind bei allen unseren Rechtshandlungen bezüglich des Einkaufs von Waren und Dienstleistungen stets voll umfänglich gültig. Bedingungen anderer Art, sowohl in schriftlicher Form als auch in mündlicher Absprache sind ausdrücklich ausgeschlossen. Entgegennahme der Auftragsbestätigung, Abnahme der Lieferung und die Zahlung ohne Widerspruch gelten ebenfalls nicht als Anerkennung anderer Bedingungen. Die AEB sind auch dann rechtsverbindlich, wenn unser Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Bestellung tätigt. Abweichungen, Ergänzungen, andere Bedingungen, Vereinbarungen etc. zu diesen AEB als auch die Weitergabe der Bestellung an Dritte und an Unterlieferanten sind nur gültig nach schriftlicher Bestätigung durch eine autorisierte Person unseres Unternehmens. Sofern die Bestellung zum Zweck der Lieferung als auch einer Teillieferung nach unserer Zustimmung an Dritte oder Unterlieferanten weitergegeben wird, ist der Lieferant verpflichtet diese AEB zu unseren Gunsten auf die dritte Partei zu übertragen (Kettenhaftung).

2. Auftragsannahme, Vertragsabschluss

Nur schriftliche Bestellungen aufgrund unserer Einkaufsbestellung zusammen mit diesen AEB sind für unser Unternehmen bindend. Eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten muss innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zusendung der Bestellung unserem Hause vorliegen, sofern in der Bestellung keine andere Frist angegeben wurde. Unser Unternehmen behält sich das Recht vor, die Bestellung zurückzuziehen, sofern diese Frist nicht eingehalten wurde und / oder so lange der Lieferant nicht schriftlich bestätigt hat. Sämtliche Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch eine autorisierte Person unseres Unternehmens wirksam. Diese AEB finden ebenfalls bei Änderungs- und Erweiterungsaufträgen rechtsverbindliche Anwendung (siehe Artikel 5.4).
Kostenvoranschläge und Angebote sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn das dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Garantie, Standards, Qualität, Sicherheit

Der Lieferant garantiert eine qualitativ hochwertige, ordnungsgemäße Ausführung der Lieferung entsprechend der Bestellung. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, dass die Lieferung vollständig für den bestimmten Zweck geeignet ist, dem letzten und neuesten Stand der Technik entspricht (ISO, EN, DIN, VDE und ähnlichen Vorschriften) und frei von Mängeln bezogen auf Zeichnungsausführung, Fertigungsfehlern, Materialfehlern, Inhalte der Bedienungs- und Montageanleitungen, Programmierung (Software), etc. sind. Der Lieferant bestätigt die ausschließliche Verwendung von neuen Materialien als auch die Ausführung der Arbeiten durch fachkundiges Personal. Sofern die Bestellung eine Bereitstellung von Personal beinhaltet verpflichtet sich der Lieferant nur ausgewähltes, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Mitarbeiter während des vereinbarten Zeitraumes ständig zur Verfügung zu stellen und bestätigt hiermit im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassung zu sein.
Alle Einheiten, Systeme, Komponenten und Einzelteile müssen die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen gemäß den EU – Verordnungen und Richtlinien, den UVV, des Gerätesicherheitsgesetzes (GS) und dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik erfüllen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der aktuellen und zuletzt gültigen EU Richtlinien entsprechend Maschinensicherheit (Maschinenrichtlinie). Der Lieferant ist verpflichtet eine Gefahrenanalyse gemäß EN 1050 durchzuführen und deren Ergebnisse und Erkenntnisse in die Ausführung der Maschinen, Einzelteile und Sicherheitskomponenten einfließen zu lassen. Die erstellte Gefahrenanalyse muss der Lieferant auf Anforderung unserem Unternehmen aushändigen. Grundsätzlich ist der Lieferant verpflichtet die CE – Kennzeichnung durchzuführen und eine CE Konformitätserklärung auszustellen. Eine CE Herstellererklärung wird nur akzeptiert, wenn dies innerhalb der Fristen gemäß Artikel 2 schriftlich vereinbart wurde.
Wenn in der Bestellung und den dazugehörigen Anlagen als auch in den AEB auf technische, Sicherheits- / Qualitäts- und / oder andere Vorschriften verwiesen wird, die der Bestellung nicht beiliegen, wird vom Lieferanten erwartet, dass er diese kennt beziehungsweise sich umgehend Kenntnis zwecks ordnungsgemäßer Durchführung des Auftrages verschafft. Nach Eingang der Auftragsbestätigung innerhalb der Frist gemäß Artikel 2 ist der Lieferant zu konformer Lieferung entsprechend aller Vorschriften verpflichtet.

4.1 Zwischenzeitliche Inspektionen, Prüfungen und Tests

Unser Unternehmen hat jederzeit das Recht, die Lieferung, dazugehörige Angelegenheiten und Arbeiten beim Lieferanten, bei dritten Parteien, welche gemäß Artikel 1 und 2 bestellt wurden, als auch an jedem anderen Ort, an dem der Auftrag durchgeführt wird, uneingeschränkt zu kontrollieren, zu prüfen und / oder eine Fortschrittskontrolle auszuführen. Unser Unternehmen ist ohne Zustimmung des Lieferanten berechtigt andere Parteien und Instanzen mit diesen Aufgaben zu betrauen. Der Lieferant ist verpflichtet unentgeltlich unverzüglich die benötigte personelle und materielle Hilfe als auch einen geeigneten Raum zwecks Durchführung zur Verfügung zu stellen. Unser Unternehmen trägt lediglich die Kosten für das eigene Personal. Sollte eine Durchführung zu dem vereinbarten Termin nicht möglich sein oder es bedarf einer Wiederholung kann unser Unternehmen die dadurch entstandenen Kosten ohne weiteren Nachweis dem Lieferanten in Rechnung stellen. Sofern der Lieferant zwischenzeitliche Inspektionen, Prüfungen und Tests im Rahmen seiner Verantwortung durchführt ist er verpflichtet, unser Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens 3 Tage vorher) schriftlich darüber zu informieren. Diese Informationspflicht verpflichtet uns nicht an der Teilnahme und entbindet den Lieferanten nicht von seinen Pflichten entsprechend unserer schriftlichen Bestellung. Es steht uns uneingeschränkt frei zwischenzeitliche Inspektionen, Prüfungen und Tests anzuordnen.
Alle zwischenzeitlichen Inspektionen, Prüfungen und Tests müssen entsprechend der in Artikel 3 genannten Anforderungen, Vorschriften und Unterlagen durchgeführt werden. Eine Teilnahme von unserer Seite als auch eine Mängelrüge entbindet den Lieferanten nicht von seiner Erfüllungspflicht. Im Falle von Mängeln ist der Lieferant auf eigene Kosten zur Nachbesserung oder zum Ersatz verpflichtet. Der Lieferant ist verpflichtet auf Abruf einen Bericht über die Lieferung zu erstellen und diesen umgehend binnen 2 Tagen unserem Hause vorzulegen. Zwischenzeitliche Inspektionen, Prüfungen und Tests oder deren Fehlen beinhaltet keine Abnahme.

4.2 Endprüfung, Endtest und Abnahme

Die schriftliche Billigung der Lieferung von uns gilt als deren Abnahme. Dies gilt jedoch nicht für Mängel, die erst nach der Abnahme festgestellt werden.
Wird die Lieferung vor Abnahme einem Endtest oder einer Endprüfung unterzogen, so gelten die in Artikel 4a vereinbarten Bestimmungen mit Ausnahme des letzten Satzes. Sofern die Lieferung über Eigenschaften verfügen muss, welche erst nach dem Aufstellen, der Montage oder dem Einbau festgestellt werden können, wird die Endprüfung oder der Endtest erst stattfinden, sobald die Lieferung oder das Objekt, für das die Lieferung bestimmt ist, dazu bereit ist. Die Abnahme erfolgt nicht eher als nach der Endprüfung oder dem Endtest. Sofern ergänzende Lieferungen von Zertifikaten, Attesten, Montagevorschriften, Wartungs- und Bedienungsanleitungen, Zeichnungen oder andere Dokumente, das Abhalten von Schulungen und Einweisungen vereinbart wurden, sind diese Bestandteil der Lieferung und wird davon ausgegangen, dass die Abnahme nicht vor der Lieferung beziehungsweise deren Abhalten stattgefunden hat. Werden wir an der Erfüllung unserer vereinbarten Verpflichtungen gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, sind wir – auch innerhalb eines Abnahmeverzuges – berechtigt, die Abnahmefrist zu verlängern und der Lieferant kann hieraus keine Schadenersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten.
Der Lieferant erteilt unserem Unternehmen uneingeschränkt das Recht, die Lieferung auch vor deren Abnahme zu verwenden. Eine diesbezügliche Verwendung bedeutet keine Abnahme oder Teilabnahme oder sonstige Akzeptanz der Lieferung.
Die Prüfungsunterlagen, Zertifikate, Abnahme- und weitere Dokumente müssen mindestens 10 Jahre auf Kosten des Lieferanten aufbewahrt werden und sind uns bei Bedarf vorzulegen.

5.1 Lieferung und Liefertermin

Lieferungen (auch Teil- und Restlieferungen), die nicht am vereinbarten Erfüllungsort erfolgen, gelten als nicht geliefert. Für die Lieferung sind die in der Bestellung angegebenen Termine verbindlich (Fixgeschäft) und eine essentielle Verpflichtung für den Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, selbst eine Terminüberwachung durchzuführen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Lieferanten, seine Unterlieferanten so zu kontrollieren und zu steuern, dass die vereinbarten Liefertermine eingehalten werden und jederzeit ein aktueller Soll – Ist Status zur Verfügung steht.
Der Lieferant ist bei drohenden Verzug oder anderweitigen Versäumnissen verpflichtet, unser Unternehmen umgehend unter Angabe der Gründe, der maximal möglichen Verzugsdauer und der von ihm eingeleiteten Maßnahmen schriftlich zu informieren. Ist unser Unternehmen nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden, so ist eine spätere Berufung von Seiten des Lieferanten ausgeschlossen.
Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage und ggf. auch die Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen, Hebezeugen, Krane, Stapler, etc. und die länderspezifischen Auslösungen. Falls in diesem Rahmen der Gesamtmontage Leistungen durch mehrere Unternehmer auszuführen sind, verpflichtet sich der Lieferant zur Zusammenarbeit und Koordination mit unserem Unternehmen und den anderen Parteien auf der Baustelle dergestalt, dass alle vertraglichen Termine eingehalten werden.
An Software inklusive der Dokumentation, welche ggf. zur Lieferung gehört, steht uns das Recht auf Nutzung im gesetzlichen Umfang entsprechend UrhG §§ 69a ff. zu; wir sind des weiteren berechtigt ohne Zustimmung des Lieferanten eine Sicherungskopie zu erstellen.
Sofern unser Unternehmen wegen der Nichteinhaltung des Liefertermins, verursacht durch den Lieferanten, zu Konventionalstrafen verpflichtet wird, hat der Lieferant diese zu übernehmen. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
Bei Lieferverzug der Lieferung ist unser Unternehmen berechtigt, je angefangene Woche der Überschreitung eine Konventionalstrafe von 1 % des gesamten Auftragswertes, jedoch höchstens 10 % zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den Incoterms 2000. Sofern nicht anderes vereinbart gilt Lieferung DDU inklusive der Verpackung, Fracht, etwaiger Rollgelder, Kosten für Probeentnahmen etc.

5.2 Kündigung, Sistierung

Unser Unternehmen kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten die weitere Ausführung der Bestellung sistieren oder kündigen. Bei entsprechender Mitteilung hat der Lieferant die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen, keine weiteren Aufträge an Dritte oder Unterlieferanten bezüglich des Liefergegenstandes zu erteilen, sich zu bemühen, die sofortige Annullierung bzw. Sistierung von Aufträgen, die er Dritten bezüglich des Liefergegenstandes erteilt hat, zu erreichen, sofern unser Unternehmen dies verlangt, für die Ausführung der Bestellung beschafftes oder reserviertes Material, alle in Arbeit befindlichen oder fertiggestellten Lieferungen und Leistungen, auch von Unterlieferanten, bis zu weiteren Weisungen unseres Unternehmens zu sichern, die Weisungen unseres Unternehmens bezüglich dieser Lieferungen und Leistungen zu beachten.

Kündigt unser Unternehmen aus beim Endkunden liegenden Gründen (Zahlungseinstellung, Vertragsstornierung o.ä.), so hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung des anteiligen Preises für vertragsgemäß durchgeführte Lieferungen und Leistungen, sofern unser Unternehmen bereits diesbezüglich die Zahlungen des Endkunden erhalten hat oder diese noch verbindlich erhält.
Kommt der Lieferant schuldhaft seinen Terminverpflichtungen als auch seiner Informationspflicht gemäß Artikel 5.1 (auch im Falle eines Konkurses, Geschäftsauflösung, etc.) nicht nach, ist unser Unternehmen ohne weitere Inverzugsmeldung und richterliches Eingreifen und ohne Einschränkung unserer weiteren Rechte berechtigt, die Vereinbarung völlig oder in Bezug auf die nicht rechtzeitig gelieferte Lieferung, Teil- oder Restlieferung zu lösen und auf Kosten des Lieferanten durch einen Dritten ausführen zu lassen. Unser Unternehmen ist in diesem Fall nicht verpflichtet den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen oder Schadenersatzzahlungen zu leisten. Die bereits geleisteten Anzahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen und unser Unternehmen behält sich das Recht vor, die jeweiligen Beträge bis zur Rückzahlung i.H.v. 5 % p.a. zu verzinsen.
Unser Unternehmen hat das Recht, weiterhin die Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung zu verlangen. Alternativ steht es unserem Unternehmen frei, auf die Lieferung zu verzichten und Schadenersatz statt der Lieferung zu verlangen.
Im Falle der Kündigung wird der Auftragnehmer sämtliche Hilfsmittel gemäß Artikel 5.3, Pläne, Datenträger und sonstige technischen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Bestellung stehen unserem Unternehmen unaufgefordert aushändigen. Ferner ist unser Unternehmen berechtigt, in die vom Lieferanten zur Durchführung der Bestellung geschlossenen Verträge einzutreten. Entsprechende Kopien dieser Verträge inklusive der vereinbarten Konditionen zwischen dem Lieferanten und Dritten oder Unterlieferanten müssen unserem Unternehmen ausgehändigt werden.

5.3 Übertragung von Eigentum, Risiko und Eigentumsvorbehalt

Wir werden Eigentümer des Liefergegenstandes mit dessen Eintreffen am Bestimmungsort, ohne dass es weiterer Erklärungen oder Maßnahmen bedürfte. Bei teilbaren Leistungen geht das Eigentum auf uns entsprechend dem fortschreitenden Verhältnis unserer Teilzahlungen zum Gesamtpreis über, spätestens jedoch gemäß Satz 1. Risikoübergang auf uns erfolgt mit Abnahme.
Sofern wir Teile beim Lieferanten bestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Insatndhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen wie auch Modelle u.ä. strikt geheimzuhalten sowie nach Abwicklung des Auftrags an uns einschl. Kopien oder Duplikate im nachfolgenden Sinne zurückzugeben. Rechte daran erwirbt er nicht. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Anfertigung von Kopien oder Schaffung von Duplikaten jeglicher technischer Art ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung erlaubt. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen und / oder Konstruktionswissen allgemein bekannt geworden ist.
Soweit die uns gemäß Abs. (2) und / oder Abs. (3) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

5.4 Änderung des Liefergegenstandes

Verlangt unser Unternehmen Änderungen des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderkosten und daraus resultierende Terminauswirkungen unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Mehr- und Minderpreise sind auf der Kalkulationsbasis der Bestellung zu ermitteln. Sind Einheitspreise vereinbart, so kann der Lieferant bei Reduzierung der Mengen nur dann eine Erhöhung der Einzelpreise verlangen, wenn er eine unzumutbare finanzielle Belastung nachweist.
Eine Vertragsanpassung unter der Berücksichtigung beiderseitigen Interessen und vertraglichen Treuepflicht mit dem Ziel einer Einigung ist zu verhandeln. Nach Einigung über Vertragsanpassungen stellt unser Unternehmen eine schriftliche Zusatzbestellung über die verlangten Änderungen und die Vertragsanpassungen aus.
Der Lieferant wird jedoch, auch wenn noch keine Einigung über die Vertragsanpassung erzielt worden ist, unverzüglich die verlangten Änderungen bei vorläufig unveränderten Bedingungen der Bestellung durchführen.
Der Lieferant muss unserem Unternehmen innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich das Entstehen eines solchen Vorganges mitteilen, sofern nach seiner Meinung hieraus Ansprüche auf eine Vertragspreiserhöhung oder eine Terminänderung zu haben. Andernfalls verliert der Lieferant einen solchen Anspruch.

5.5 Reserveteile

Der Lieferant ist verpflichtet, unserem Unternehmen bis zum Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Lieferung, maximal jedoch 10 Jahre nach Datum des Lieferscheines, auf Wunsch Reserveteile zu angemessenen Preisen (eine Preissteigerung i.H.v. 3 % p.a. wird von unserer Seite angenommen) und im übrigen zu den Bedingungen der Ursprungsbestellung anzubieten.

6. Preise und Zahlungen

Die vereinbarten Preise sind für die gesamte Laufzeit des Vertrages verbindlich. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart sind die Verpackungs- und Transportkosten und damit verbundene Zusatzkosten im Preis enthalten. Zusätzliche Arbeiten oder Minderarbeit bedürfen vorab der schriftlichen Bestätigung, andernfalls werden diese nicht anerkannt (siehe Artikel 5.4). Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungs- und Wareneingang sowie des Erhalts der vereinbarten Dokumente. Unser Unternehmen behält sich das Recht vor den geforderten Preis erst nach vollständiger Lieferung, Überprüfung und Abnahme zu begleichen. Geht die Lieferung später als die Rechnung ein oder ist die Rechnung unvollständig, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Lieferung oder er Eingangstag der vollständigen Rechnung maßgebend. Zahlungen vor Lieferung werden nur gegen eine für unser Unternehmen kostenlose Bankgarantie einer erstklassigen europäischen Bank geleistet. Die Bankgarantie muss mindestens 45 Tage über den geplanten Liefertermin hinaus Gültigkeit besitzen und entsprechend unseren Vorgaben (bitte bei Bedarf anfordern) ausgestellt sein. Des weiteren ist der Lieferant ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Stundenlohnarbeiten werden über Stundennachweise abgerechnet. Stundennachweise sind arbeitstäglich aufzustellen und vor Ablauf des Arbeitstages von einer authorisierten Person gegenzeichnen zu lassen. Aus dem Stundennachweis müssen die Bestellnummer, der Ausführungsort, die genau durchgeführten Arbeiten, die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden – aufgeschlüsselt in Normalarbeitszeit, Überstunden, Samstags- und Sonntagsarbeiten sowie Feiertagsarbeiten – hervorgehen. Sofern Reisezeiten vergütet werden müssen diese separat ausgewiesen werden, ansonsten entfällt dieser Anspruch nach Rechnungseingang.
Die Unterzeichnung von Stundenzetteln stellt kein Anerkenntnis einer (zusätzlichen) Vergütungspflicht dar, sondern dient nur der Feststellung des tatsächlichen Umfanges der Leistungen. Eine Vergütungspflicht kann sich allein aus der gesonderten Beauftragung der Stundenlohnarbeiten ergeben.

7. Versand- und Verpackungsvorschriften

Jeder Lieferung muss ein Lieferschein beigefügt werden. Teil- als auch Restsendungen sind als solche zu bezeichnen und zu kennzeichnen. Können die entsprechenden Lieferscheine der Sendung nicht beigefügt werden, so sind diese per Post unserem Unternehmen zuzustellen. Die Angabe der Bestellnummer, Lieferadresse, Materialmenge, Gewichtsangabe usw. sind integraler Bestandteil des Lieferscheins als auch der Kennzeichnung der Lieferung. Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung zulässig.
Bei der Verpackung sind unbedingt die gesetzlich geltenden europäischen als auch die Verpackungsvorschriften des Endbestimmungslandes einzuhalten. Der Lieferant hat sich selbst die Kenntnis dieser Vorschriften zu verschaffen. Gefahrgut muss nach den gültigen Gesetzen verpackt, entsprechend der Klassifizierung gekennzeichnet und die Sicherheitsdatenblätter mitgeliefert werden. Die Verpackung muss so ausgelegt sein, dass die Lieferung während des Land- oder Seetransportes sowie einer anschließenden Lagerung für eine Dauer von mindestens 6 Monaten gegen Feuchtigkeit, Korrosion, andere chemische und mechanische Einflüsse geschützt ist. Eine sichere Entladung der Lieferung am Erfüllungsort mittels Hebezeuge etc. muss durch den Lieferanten gewährleistet sein. Der Lieferant haftet für Beschädigungen, die bis zum vereinbarten Gefahrenübergang der Lieferung entstehen, insbesondere wegen unsachgemäßer Verpackung, beim Transport und bei Zwischenlagerungen. Der Abschluss einer entsprechenden Transportversicherung obliegt dem Lieferanten. Die Versicherungspolice muss vor Auslieferung mittels Faxnachricht unserem Unternehmen vorliegen.
Die Verpackungen sollten aus umweltfreundlichen Materialien (z.B. ohne FCKW) bestehen und nach Möglichkeit mehrfach verwendet werden. Die Packmittel sollten mit anerkannten Recycling – Symbolen versehen sein. Sofern die Verpackung nicht diesen Anforderungen entspricht ist unser Unternehmen befugt auf Kosten des Lieferanten diese Verpackung zu entsorgen. Die Rückgabe von Mehrwegverpackungen erfolgt für unser Unternehmen kostenfrei. Eventuell anfallende Kosten werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt; eine Haftung für diese Mehrwegverpackungen ist ausgeschlossen.
Die Annahme von Sendungen, welche nicht diesen Bestimmungen entspricht kann verweigert werden. Unser Unternehmen behält sich das Recht vor, diese verweigerten Sendungen auf Risiko und Kosten des Lieferanten unter Gutschreibung des uns dafür vom Lieferanten in Rechnung gestellten Betrags an den Lieferanten zurück zu senden. Die dazu benötigte Leihverpackung muss vom Lieferanten mit größter Sorgfalt versichert und behandelt werden.
Unser Unternehmen kann – auch nach bereits erfolgter Anzeige der Versandbereitschaft – vom Lieferanten verlangen, den Versand der Lieferung, Teil- oder Restlieferung zurückzustellen, wenn die Übernahme vorübergehend unmöglich ist, und die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zu 3 Monate sachgerecht einzulagern.

8.1 Gewährleistung und Mängelbeseitigung

Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate nach Inbetriebnahme, längstens 30 Monate nach vollständiger Lieferung und Abnahme entsprechend Artikel 4.2. Kann während dieser Zeit die Lieferung aufgrund von Mängeln ganz oder teilweise nicht genutzt werden, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Im Rahmen dieser Fristen verpflichtet sich der Lieferant schriftlich angezeigte Mängel innerhalb der von unserem Unternehmen gesetzten Frist vollumfänglich auf eigene Kosten zu beheben.
Die Beseitigung der Mängel hat, soweit erforderlich, mit verstärktem Personal- und Sachmitteleinsatz, im Mehrschichtbetrieb und / oder im Überstundeneinsatz zu geschehen. Soweit dies in dem Land, in dem die Arbeiten durchzuführen sind, zulässig ist, hat die Mängelbeseitigung außerdem auch im Sonn- und Feiertagseinsatz zu erfolgen.
Gegebenenfalls hat der Lieferant in Absprache mit unserem Unternehmen, soweit dies sinnvoll ist, unverzüglich auf seine Kosten Provisorien zu erstellen und bis zur endgültigen Mängelbeseitigung aufrechtzuerhalten, um Nutzungsunterbrechungen abzuwenden oder so kurz wie möglich zu halten.
Sollten die Mängel in der vorgegebenen Frist nicht abgestellt werden können oder ist die Betriebssicherheit gefährdet, so ist unser Unternehmen befugt, die erforderlichen Arbeiten und Leistungen (Kranarbeiten, Transporte, etc.) selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen und die anfallenden Kosten zuzüglich eines administrativen Zuschlags von 5 % vollumfänglich dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. In dringenden Fällen sind wir sofort ohne Aufforderung des Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen.
Bei Neulieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die entsprechenden Teile erneut. Ort der Mängelbeseitigung ist der Ort der Abnahme beziehungsweise der Inbetriebnahme.
Tritt ein gleichartiger Mangel trotz mehrmaliger Nachbesserung wiederholt auf oder ist zu vermuten, dass auch andere Teile der Lieferung von dem Mangel betroffen sind, so ist der Lieferant verpflichtet, die grundlegende Ursache der Mängel auch an diesen Teilen durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch geänderte Konzeption / Konstruktion, andere Werkstoffe oder Zusatzeinrichtungen kostenlos zu beheben oder auch ohne Widerspruch einer von unserem Unternehmen verlangten, angemessenen Verlängerung der Gewährleistung für die betreffenden Teile zuzustimmen.
Sind vom Lieferanten gelieferte technische Dokumente fehlerhaft, auf deren Grundlage Ausrüstungen von unserem Unternehmen oder vom Endkunden anderweitig hergestellt oder beschafft wurden, hat der Lieferant die technischen Dokumente auf seine Kosten zu berichtigen und unserem Unternehmen bzw. dem Endkunden die Kosten für deshalb erforderliche Änderungen, Reparaturen und / oder Ersatz dieser Ausführungen zu erstatten.
Die oben genannten Bestimmungen entbinden den Lieferanten nicht von sonstigen Haftungen gemäß dem Gesetz. Die Geltung der §§ 377, 378 HGB wird abbedungen, soweit der Mangel nicht offenkundig ist.

8.2 Funktionsgarantie

Der Lieferant übernimmt darüber hinaus für eine Betriebsdauer von 12 Monaten (unter Betriebs- und Prozessbedingungen der Anlage und der örtlichen Bedingungen am Aufstellungsort) die Garantie für die einwandfreie Funktion seiner Lieferung. Auf Anfrage innerhalb von 3 Wochen nach Bestellung werden dem Lieferanten die Betriebs- und Prozessbedingungen als auch die örtlichen Bedingungen mitgeteilt.

9. Krankheits- und Unfallverhütung

Erbringt der Lieferant beziehungsweise vom Lieferanten beauftragte Personen Leistungen auf dem Gelände unseres Unternehmens oder des Endkunden, so hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass alle landesrelevanten und spezifischen Gesetzgebungen und Vorschriften zur Krankheits- und Unfallverhütung eingehalten werden. Der Lieferant haftet bei Nichtbeachtung für alle diesbezüglichen Schäden und weiteren Forderungen. Jedliche Haftung von unserer Seite für Unfälle, die diesen Personen zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von unserer Seite darstellen.

10. Haftung und Freistellung

Der Lieferant hält unser Unternehmen von sämtlichen Ansprüchen Dritter inklusive Rechtsmängel vollumfänglich schadlos und entschädigt unser Unternehmen für alle erlittenen Personen-, Sach- und Folgeschäden, die sich mit der Lieferung oder in deren Zusammenhang ergeben, insbesondere auch hinsichtlich entstehender Ansprüche wegen Produkthaftpflicht mit einem Deckungsumfang von mind. 10 Mio EURO. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung und daraus resultierender Schäden, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Unser Unternehmen verpflichtet sich den Lieferanten über solche Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant tritt vorsorglich an unser Unternehmen etwaige Regressansprüche, die dem Lieferanten gegenüber Dritten oder seinen Unterlieferanten aus §§ 478, 479 BGB zustehen, zur Sicherung zugunsten von unserem Unternehmen bestehenden Regressansprüche im Voraus ab. Der Lieferant ist verpflichtet eine Produkthaftpflichtversicherung für die Lieferung abzuschließen beziehungsweise das Bestehen einer solchen Versicherung auf unser Verlangen hin nachzuweisen. Durch den Abschluss und / oder Nachweis einer solchen Produkthaftpflichtversicherung wird der Umfang der gesetzlichen Haftung als auch unseren Ansprüchen gemäß Satz 1 dieses Artikels nicht eingeschränkt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über deren Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit dies möglich und zumutbar ist, unterrichten und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Unser Unternehmen behält sich das Recht vor, Ansprüche gegenüber dem Lieferanten auch nach Ablauf allfälliger Fristen aus einschlägigen Haftpflichtgesetzen geltend zu machen.

11. Geheimhaltung, Geistiges Eigentum, Interlectual Property

Unsere Anfrage und / oder das Angebot des Lieferanten und / oder unsere Bestellung und alle damit zusammenhängenden technischen und kaufmännischen Einzelheiten sind vom Lieferanten stets, auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, geheimzuhalten. Auf Geschäftsverbindungen mit unserem Unternehmen darf nur nach schriftlicher Bestätigung von unserer Seite hingewiesen werden. Dies gilt auch bei Veröffentlichungen und bei der Verwendung als Referenz.
Es gelten insbesondere die unter Artikel 5.2 genannten Eigentumsrechte und deren genehmigte Verwendung nur im Rahmen der Bestellung zwecks Durchführung des Auftrages. Der Lieferant garantiert, dass diese Verpflichtungen auch auf seine Angestellten, Arbeitern, anderen Mitarbeitern als auch beauftragten Dritten übertragen wird. Bei Nichtbeachtung behält sich unser Unternehmen das Recht vor den entsprechenden Schaden geltend zu machen.
Der Lieferant garantiert unserem Unternehmen als auch unseren Kunden, dass durch die Lieferung kein geistiges Eigentum Dritter (Patente, Gebrauchsmuster, Handesmarken, Lizenzen, etc.) verletzt wird und verpflichtet sich hiermit zur Schadloshaltung unseres Unternehmens als auch unserer Kunden.
Ansprüche aus diesem Artikel verjähren in zehn Jahren ab Vertragsabschluss, soweit die gesetzliche Verjährung nicht länger ist.

12. Höhere Gewalt

Der Lieferant haftet nicht für höhere Gewalt.
Das Ausschusswerden terminbestimmender Teile, Verzögerungen beim Lieferanten und / oder dessen Unterlieferanten, soweit bei diesen Lieferanten und / oder dessen Unterlieferanten nicht Fälle höhere Gewalt vorliegen, sowie wilde Streiks o.ä. sind keine Fälle höherer Gewalt.
Eintritt und Beendigung solcher Ereignisse, die voraussichtliche Dauer der Verzögerung sowie sonstige Folgen hat der Lieferant und / oder dessen Unterlieferant unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Diese schriftliche Mitteilung inschließlich Nachweis ist Voraussetzung für die Anerkennung von Terminverschiebungen.
Der Lieferant und / oder dessen Unterlieferant ist verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen höherer Gewalt möglichst gering zu halten. Dauert die höhere Gewalt mehr als drei Monate an, so kann jede Partei die Bestellung schriftlich kündigen. Unser Unternehmen kann die Auslieferung ganz oder teilweise fertiggestellter Teile der Lieferung gegen Zahlung des anteiligen Preises verlangen.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort gemäß der Angabe in der Bestellung. Für die Zahlung das Domizil unseres Unternehmens.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die daraus resultierenden Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des UN – Übereinkommens vom 11.April 1980 über Verträge im internationalen Warenverkauf, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener UNCITRAL – Kaufrechtsabkommens (CISG) sind ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferanten mit Hauptgeschäftssitz in der EU, Norwegen, Island oder der Schweiz ist Borken.
Für Lieferanten mit Hauptgeschäftssitz außerhalb dieser o.g. Staaten gilt folgende Regelung:
Alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesen AEB ergebenen Streitigkeiten werden nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung bestellten Schiedsrichtern unter Zugrundelegung deutschen Prozessrechts und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht tagt in Borken in deutscher Sprache.
Unser Unternehmen behält sich das Recht vor, den Lieferanten nach unserer Wahl auch an anderem Sitz gerichtlich zu belangen.

15. Teilunwirksamkeit und Datenschutz

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen wirksam.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung dieser Bedingungen durch eine wirksame bzw. durchführbare zu ersetzen, die das von der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel wirtschaftlich gewollte wirksam und durchführbar erreicht.
Unser Unternehmen weist gemäß §33 BDSG auf die Speicherung der Lieferantendaten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes hin.
Frühere Allg. Einkaufsbedingungen werden damit ungültig.

Borken, 01.09.2008

II. Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

1. Geltungsbereich, Angebote und Vertragsabschluss

1.1 Nachstehende Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten zur Verwendung gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit Auftragserteilung und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigen Auftrag zugegangen sind. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgem. Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgem. Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind ausgeschlossen.

1.2 Abbildungen, Zeichnungen, techn. Daten, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend. Sie enthalten – wie auch bei einer Bemusterung und/oder Probe – nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns schriftlich ausdrücklich bezeichnet worden sind. Techn. Änderungen bei Komplettmaschinen behalten wir uns ausdrücklich vor. Diese bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde mitverantwortlich.

1.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, auf Datenträgern gespeicherten Programmen usw. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Datenträger sowie die hierauf gespeicherten Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und/oder Datenträger, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.4 Alle Aufträge sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Desgleichen bedürfen alle sonstigen, nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen (mündlich, fernmündlich, telegrafisch, per Telex oder per Datenleitung bzw. durch Mailbox) unserer schriftlichen Bestätigung.

1.5 Auftragsannahme und Auftragsbestätigung gelten unter dem Vorbehalt der Deckungszusage unserer Warenkreditversicherung. Sollte die Warenkreditversicherung während der Auftragsphase die Deckung reduzieren oder kündigen, haben wir das Recht, vom Auftrag zurückzutreten.

2. Preise

2.1 Unsere Preise gelten – falls nicht anders vereinbart – ab Werk Borken und ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung, Zoll und dergleichen.

2.2 Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

2.3 Der Versand der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Beförderung mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal des Lieferers haftet der Lieferer nur für grobes Verschulden seiner Mitarbeiter.

3. Zahlungsweise

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Lohnaufträge, bei denen der Kunde das Material beistellt, sind innerhalb von 14 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar. Exportaufträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug zahlbar. Alle Zahlungsfristen gelten gerechnet ab Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.2 Scheck, deren Annahme in jedem Fall, d.h. auch nach längerwährender, entsprechender Zahlungspraxis vorbehalten bleibt, werden nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

3.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet worden sind, sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Konkursantrag usw.) für uns, daß die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber trotz Aufforderung zu einer Leistung Zug um Zug nicht nach oder ist zur Sicherheitsleistung nicht bereit, so können wir die weitere Vertragserfüllung ablehnen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder von den Verträgen, soweit Lieferungen bzw. Leistungen noch nicht erfolgt sind, zurücktreten.

3.4 Zahlungen der Kaufpreisschuld mittels Scheck-Wechselverfahren werden von uns nicht akzeptiert.

3.5 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3.6 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Gegebenenfalls ist in unseren Rechnungen vermerkt, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an die VR Factoring GmbH, Hauptstr. 131-137, 65760 Eschborn, zu leisten sind, an die wir unsere Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag abgetreten haben. In dem Fall ist auch unser Vorbehaltseigentum auf die VR Factoring GmbH übertragen. Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgendes Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:

  • Namen und Anschrift unserer Debitoren
  • Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
  • Ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister, etc.). Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die online unter https://www.vr-factoring.de/datenschutz/ eingesehen und heruntergeladen werden können.

4. Lieferzeit

4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor.

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5. Gefahrübergang, Versand und Verpackung, Teillieferungen

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung »ab Werk« vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Mitteilung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Gefahr geht insbesondere auf den Auftraggeber über, wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird am Tage der Versandbereitschaft oder wenn eine betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hin werden wir die Lieferung oder Einlagerung durch eine Versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

5.2 Sofern der Auftragnehmer die Rücknahme von Transport- oder Umverpackungen wünscht, erfolgt die Rücknahme an dem vertraglichen Erfüllungsort (Ziff. 11). Die Kosten für den Rücktransport und/oder für die selbst gewählte Entsorgung trägt der Auftraggeber. Mehrwegverpackungen wie Euro-Paletten, Gitterboxen, Wellenhölzer etc. werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Der Auftraggeber ist insoweit zum Tausch bzw. zur Rückgabe auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes verpflichtet.

6. Abnahme/Beistellung von Material

6.1 Erbringen wir eine Werkleistung, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir können zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Werkleistung als abgenommen gilt.

6.2 Auf unser Verlangen hin ist der Auftraggeber zu einer Teilabnahme verpflichtet. In einer Inbetriebnahme des von uns gefertigten Gutes und/oder einer Benutzung durch den Auftraggeber ist stets eine Abnahme der Werkleistung zu sehen, es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individualvertraglich die Durchführung eines Probebetriebs ausdrücklich vereinbart.

6.3 Sofern der Auftraggeber uns Entwürfe, Fertigungsvorgaben, Modelle, Materialien usw. für die Durchführung des Auftrages überlässt, sichert der Auftraggeber zu, diese gewissenhaft insbesondere auf deren Eignung geprüft zu haben. Stellt der Auftraggeber uns Materialien zur Bearbeitung bei, verpflichtet er sich, vor der Übergabe des Materials an uns, dessen Güte, Verarbeitung und Eignung geprüft zu haben. Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass er für den Fall, dass er das Material von dritter Seite bezogen hat, seinen Untersuchungspflichten Allgemeine Verkaufsbedingungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten Materials fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist, sind wir gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer evtl. Aufwendungsersparnis zu verlangen.

7. Mängelansprüche

Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Ware nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers. Dies vorausgeschickt leisten wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt:

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7.2 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Nichtbeachten unserer Betriebsanleitung), unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden an der Lackierung, insbesondere wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.

7.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – lediglich die Kosten des Ersatzstücks. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

7.5 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 Ziff. 2 dieser Bedingungen.

7.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

7.7 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7.8 Bei Lohnfertigungsaufträgen gilt folgende Sonderregelung ergänzend: Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vom Besteller zu ersetzen. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung unsererseits vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers. Insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Verantwortlichkeit des Bestellers.

8. Haftung

8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.

8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Gründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für den Fall unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht- Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns.

8.3 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluss heraus, dass der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluss erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Lieferfähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

8.4 Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a) – e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

8.5 Softwarenutzung
• Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
• Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
• Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

8.6 Beratungstätigkeiten
Der Lieferer schuldet gegenüber dem Auftraggeber technische Beratung im Rahmen von Konzeptionsausarbeitungen, Projektierungsarbeiten etc. nur für den Fall, dass die technische Beratung vom Auftraggeber dem Lieferanten gegenüber ausdrücklich schriftlich beauftragt worden ist. Für den Fall der schriftlichen Beauftragung einer technischen Beratung finden im übrigen die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechende Anwendung:
Allgemeine Verkaufsbedingungen

9. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Sabotage, etc.

Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob bei uns oder bei einem Vorlieferanten eingetreten – z.B. allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr usw. sind wir – auch innerhalb eines Lieferverzuges – berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur unwiderruflichen Gutschrift aller Zahlungen auf einem unserer Bankkonten behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo und gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen leistet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Debitor ist Verbraucher.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten und Rechnung rechtzeitig durchführen.

10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

10.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.5 Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung (Rechnungsbeträge, inkl. Umsatzsteuer). Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

10.6 Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

10.7 Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf, überträgt der Auftraggeber hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der an uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderung und Rechte alle ihm gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf uns; soweit dies nicht möglich ist, beteiligt uns der Auftraggeber im Innenverhältnis anteilig. Dies gilt insbesondere für Rechte des Auftraggebers gegen seinen Kunden, die Einräumung einer Sicherungshypothek auf einem Baugrundstück verlangen zu dürfen.

10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zusichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort ist Borken.

11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung – einschl. Wechsel- und Scheckklagen – sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Borken bzw. das Landgericht Münster oder Frankfurt am Main. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

12. Teilunwirksamkeit/Geltungsbereich

12.1 Die volle oder teilweise Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen lässt die Gültigkeit der Allgem. Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die auf deren Grundlage geschlossenen Verträge im Übrigen unberührt. Für die Abwicklung bereits geschlossener Verträge gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, mit der der durch die unwirksame Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

12.2 Frühere Allgem. Verkaufsbedingungen werden damit ungültig.

Borken, 10.02.2021